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§ 24 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 24 NatSchG – Genehmigung (1)

(1) Wer beabsichtigt, im Außenbereich als selbständiges Vorhaben

  1. 1.
    Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steine oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen,
  2. 2.
    Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen oder Bodenvertiefungen aufzufüllen,
  3. 3.
    künstliche Wasserflächen, die von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 WG), zu schaffen oder zu verändern,

bedarf einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde. Keiner Genehmigung bedürfen Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen, und Vorhaben im Sinne des Satzes 1, soweit es sich um verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 LBO handelt. Unberührt bleiben weitergehende Vorschriften in Rechtsverordnungen über geschützte Gebiete und Gegenstände.

(2) Es bedürfen der Genehmigung

  1. 1.
    die Errichtung und der Betrieb eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens mit Wintersportgeräten (Skipiste) und zugehöriger Einrichtungen sowie ihre wesentliche Änderung oder Erweiterung sowie
  2. 2.
    die Umwandlung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,

sofern für das Vorhaben nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Aufgaben nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung obliegen der Behörde, die im Falle einer UVP-Pflicht das Genehmigungsverfahren durchführen würde. Die Vorschriften des Landesseilbahngesetzes bleiben unberührt.

(3) Bedarf ein Vorhaben im Sinne der Absätze 1 oder 2 nach anderen Vorschriften einer Gestattung, wird die Gestattung durch die Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde erteilt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Dies gilt nicht für Vorhaben, die einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen.

(4) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ist schriftlich bei der Naturschutzbehörde einzureichen. Aus dem Antrag müssen alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sein. § 23 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Zulassung von Torfabbauvorhaben, anderen Abbau- oder Gewinnungsvorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Abgrabungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, für die nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sowie von Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(5) Der Verursacher oder sein Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Naturschutzbehörde bauliche oder sonstige technische Anlagen, die nach Beendigung oder Unterbrechung des Eingriffs an Ort und Stelle belassen worden sind, zu entfernen.

(6) § 23 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit dem Vorhaben begonnen wird oder die Durchführung länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).