Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 14 NatSchG – Begriffe (1)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. 1.

    Naturhaushalt

    seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,

  2. 2.

    Biologische Vielfalt

    die Vielfalt von Ökosystemen, Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, von Arten sowie die genetische Vielfalt zwischen und innerhalb von Arten,

  3. 3.

    freie Landschaft

    sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche,

  4. 4.

    Biotope

    Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen,

  5. 5.

    Biotope von gemeinschaftlichem Interesse

    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), in der am 28. November 1997 geltenden Fassung, aufgeführten Lebensräume,

  6. 6.

    prioritäre Biotope

    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit (*) gekennzeichneten Biotope,

  7. 7.

    Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

    die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind,

  8. 8.

    Europäische Vogelschutzgebiete

    Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9),

  9. 9.

    Konzertierungsgebiete

    einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis zur Beschlussfassung des Rates,

  10. 10.

    Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"

    das kohärente Europäische ökologische Netz "Natura 2000" gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG, das aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht,

  11. 11.

    Erhaltungsziele

    Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

    1. a)

      der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,

    2. b)

      der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen,

  12. 12.

    Schutzzweck

    der sich aus Vorschriften über Schutzgebiete ergebende Schutzzweck,

  13. 13.

    Projekte

    1. a)

      Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden,

    2. b)

      Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 20, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden und

    3. c)

      nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,

    soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Projekte, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,

  14. 14.

    Pläne

    Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Pläne, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,

  15. 15.

    Erholung

    natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich der natur- und landschaftsverträglichen sportlichen Betätigung in der freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. 1.

    Tiere

    1. a)

      wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,

    2. b)

      Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,

    3. c)

      ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und

    4. d)

      ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,

  2. 2.

    Pflanzen

    1. a)

      wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,

    2. b)

      Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,

    3. c)

      ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und

    4. d)

      ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,

  3. 3.

    Art

    jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend,

  4. 4.

    Population

    eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen,

  5. 5.

    heimische Art

    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise

    1. a)

      im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder

    2. b)

      auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt oder ausgedehnt hat; als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,

  6. 6.

    gebietsfremde Art

    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt,

  7. 7.

    Arten von gemeinschaftlichem Interesse

    die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten,

  8. 8.

    prioritäre Arten

    die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten,

  9. 9.

    europäische Vogelarten

    in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,

  10. 10.

    besonders geschützte Arten

    1. a)

      Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, ber. Nr. L 100 S. 72 und Nr. L 298 S. 70), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14), aufgeführt sind,

    2. b)

      nicht unter Buchstabe a fallende

      1. aa)

        Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,

      2. bb)

        europäische Vogelarten [gemäß Nr. 9],

    3. c)

      Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind,

  11. 11.

    streng geschützte Arten

    besonders geschützte Arten, die

    1. a)

      in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

    2. b)

      in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,

    3. c)

      in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes

    aufgeführt sind,

  12. 12.

    gezüchtete Tiere

    Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind,

  13. 13.

    künstlich vermehrte Pflanzen

    Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,

  14. 14.

    Anbieten

    Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,

  15. 15.

    Inverkehrbringen

    das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,

  16. 16.

    rechtmäßig

    in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,

  17. 17.

    Mitgliedstaat

    ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist,

  18. 18.

    Drittland

    ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist,

  19. 19.

    Zoo

    dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden; nicht als Zoo im Sinne des Halbsatzes 1 gelten

    1. a)

      Zirkusse,

    2. b)

      Tierhandlungen und

    3. c)

      Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.

(4) Wenn die in Absatz 2 Nr. 10 genannten Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 2 Nr. 11 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(5) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 S. 37), oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der geltenden Fassung maßgeblich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).