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§ 1 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 1 NatSchG – Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1)

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu gestalten, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  1. 1.
    die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. 2.
    die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier- und Pflanzenwelt),
  3. 3.
    die biologische Vielfalt einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. 4.
    die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

im Sinne einer nachhaltigen umweltgerechten Entwicklung auf Dauer gesichert werden.

(2) Der wild lebenden heimischen Tier- und Pflanzenwelt sind angemessene Lebensräume zu erhalten. Dem Aussterben einzelner Tier- und Pflanzenarten ist wirksam zu begegnen. Ihre Populationen sind in einer dauerhaft überlebensfähigen Größe zu erhalten. Der Verinselung einzelner Populationen ist entgegenzuwirken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).