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§ 65 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 9 – Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 65 NatSchG – Landschaftserhaltungsverbände (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG)

(1) Das Land fördert die Einrichtung eines Landschaftserhaltungsverbands in jedem Landkreis.

(2) Die Landschaftserhaltungsverbände nehmen unbeschadet des § 64 insbesondere Aufgaben wahr im Zusammenhang mit der

  1. 1.

    Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000, namentlich durch die Umsetzung von Managementplänen,

  2. 2.

    Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft in ihrer standorttypischen Ausprägung und Artenvielfalt,

  3. 3.

    Offenhaltung der Kulturlandschaft und

  4. 4.

    Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen, Erhaltung und Pflege besonderer Biotope und ökologisch wertvoller Flächen sowie der Pflege und Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

Die Landschaftserhaltungsverbände stimmen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Behörden ab.

(3) Das Nähere regelt die Satzung des Landschaftserhaltungsverbands, die der Genehmigung durch die oberste Naturschutzbehörde bedarf. In der Satzung ist die drittel-paritätische Vertretung

  1. 1.

    des Landkreises und der Gemeinden,

  2. 2.

    der anerkannten Naturschutzvereinigungen und der höheren Naturschutzbehörde und

  3. 3.

    der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der höheren Landwirtschaftsbehörde

im Vorstand festzuschreiben; dabei müssen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit absoluter Mehrheit der Stimmen beteiligt sein.