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§ 56 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 8 – Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 56 NatSchG – Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Erschwernisausgleich (zu § 68 Absatz 4 BNatSchG)

(1) Werden in

  1. 1.

    Rechtsvorschriften, die im Rahmen der §§ 23 bis 29 BNatSchG in Verbindung mit § 23 dieses Gesetzes erlassen worden sind, oder

  2. 2.

    Anordnungen der Naturschutzbehörden zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

standortbedingte erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die fischereiwirtschaftliche Nutzung oberirdischer Gewässer über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus erheblich beschränken, die sich aus den für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschriften, aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und aus diesem Gesetz ergeben, kann betroffenen Privatpersonen für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ein Ausgleich gewährt werden. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit ein Anspruch auf Entschädigung oder anderweitigen Ausgleich nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen besteht.

(2) Im Falle einer nur vorübergehenden Einschränkung oder Unterbrechung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder der fischereiwirtschaftlichen Nutzung oberirdischer Gewässer gilt die Nutzung als ausgeübt, die vor der Einschränkung oder Unterbrechung ausgeübt wurde.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde regelt das Nähere, insbesondere die Grundsätze zur Bemessung der Höhe des Ausgleichs, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedarf. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass der Anspruch nur für den Bewirtschafter des Grundstücks entsteht.