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§ 53 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 8 – Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 53 NatSchG – Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG)

(1) Über die in § 66 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG genannten Fälle hinaus steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, die in Kernzonen von ausgewiesenen oder einstweilig sichergestellten Biosphärengebieten liegen. § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 BNatSchG gilt entsprechend. § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Vorkaufsrecht des Landes nur auf oberirdische private Gewässer erstreckt. Das Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 LWaldG bleibt unberührt.

(2) Über die in § 66 Absatz 3 Satz 5 BNatSchG genannten Ausschlussgründe hinaus erstreckt sich ein Vorkaufsrecht nicht auf den Verkauf eines Grundstücks, wenn dieses zusammen mit einem land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine Einheit bildet, veräußert wird.

(3) Der Inhalt des Kaufvertrages ist gemäß § 469 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Diese erteilt auf Antrag innerhalb eines Monats ein Negativzeugnis, wenn die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG und des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht vorliegen; andernfalls leitet sie die Unterlagen unverzüglich an den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Betriebsleitung, und die höhere Naturschutzbehörde weiter und teilt dies dem Verkäufer oder seinem Beauftragten mit. Das Vorkaufsrecht wird durch den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Betriebsleitung, im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde ausgeübt, die die Voraussetzungen nach § 66 BNatSchG und nach diesem Gesetz zu prüfen hat.

(4) Ist die Betreuung nach § 63 Absatz 1 einer juristischen Person des Privatrechts übertragen worden, so kann das Vorkaufsrecht abweichend von § 66 Absatz 4 BNatSchG auch zu deren Gunsten ausgeübt werden.

(5) Im Falle des § 66 Absatz 4 BNatSchG haftet das Land neben den Begünstigten als Gesamtschuldner für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.

(6) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Es kann nur innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. § 66 Absatz 3 Satz 4 BNatSchG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 469 Absatz 2 BGB keine Anwendung findet.