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§ 49 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 7 – Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 49 NatSchG – Anerkennung und Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 63 Absatz 2 BNatSchG steht einer vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, über die in § 63 Absatz 2 BNatSchG genannten Fälle hinaus ein Mitwirkungsrecht zu

  1. 1.

    vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten in Landschaftsschutzgebieten und bei flächenhaften Naturdenkmalen, wenn das Vorhaben zu Eingriffen von besonderer Tragweite oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung überörtlicher Interessen der Erholung suchenden Bevölkerung führen kann,

  2. 2.

    bei der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG und der Entscheidung nach § 34 Absatz 3 und 4 BNatSchG über die abweichende Zulassung und Durchführung eines Projekts in einem Natura 2000-Gebiet,

  3. 3.

    bei Waldumwandlungen in Fällen von mehr als fünf Hektar,

  4. 4.

    vor der Erteilung von Bewilligungen und gehobenen Erlaubnissen nach §§ 11 und 15 WHG

    1. a)

      für das Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser oder für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von 100 000 m3 pro Jahr überschritten wird oder wenn das Vorhaben zu einem Eingriff gemäß § 15 BNatSchG führt,

    2. b)

      für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern nachteilige Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, den guten ökologischen Zustand oder das gute ökologische Potenzial, insbesondere auf grundwasserabhängige Ökosysteme, nicht auszuschließen sind,

    3. c)

      für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen in ein Fließgewässer,

  5. 5.

    bei Plangenehmigungen gemäß § 63 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG, sofern mit dem Vorhaben ein Eingriff erfolgt, auch soweit keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,

  6. 6.

    bei Eingriffen in unzerschnittene Landschaftsräume nach § 20, soweit kein Mitwirkungsrecht nach diesem Gesetz oder dem Bundesnaturschutzgesetz besteht,

  7. 7.

    vor der Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG zum Schutz der dort und in § 33 dieses Gesetzes gesetzlich geschützten Biotope und

  8. 8.

    bei der Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Absatz 4 und bei Ausnahmen vom Verbot des § 35 Absatz 2 Satz 1 nach § 35 Absatz 2 Satz 2.

Satz 1 gilt entsprechend, soweit die dort genannten Entscheidungen im Rahmen anderer Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nach Landesrecht ergehen.

(2) In den Fällen der Mitwirkung nach Absatz 1 und nach § 63 Absatz 2 BNatSchG sind den anerkannten Naturschutzvereinigungen die für das Vorhaben bedeutsamen Unterlagen zu übersenden. Soweit eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben hat, übersendet die Behörde ihr die Entscheidung oder Rechtsverordnung. Die Unterlagen können elektronisch zur Verfügung gestellt oder auf einem Datenträger übersandt werden. Ferner können die Unterlagen durch Bereitstellung auf einer Internetseite der Behörde und vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu zur Verfügung gestellt werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 sowie des § 63 Absatz 2 BNatSchG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der beteiligten Naturschutzbehörde von einer Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen absehen, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang zu erwarten sind.

(4) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde durch schriftliche Erklärung auf die Mitwirkung in bestimmten Verfahren verzichten. Die Verfahren sind unter Angabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu bezeichnen.

(5) Die Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes sollen über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus die Zusammenarbeit mit den privaten Organisationen des Naturschutzes pflegen.