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§ 47 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 6 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 47 NatSchG – Freihaltung von Gewässern (zu § 61 BNatSchG)

(1) § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG gilt auch für nicht dauerhaft aufgestellte Unterkünfte, insbesondere Wohnwagen und Wohnmobile.

(2) Die Naturschutzbehörde kann Verbote nach § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG durch Rechtsverordnung für bestimmte Gewässer zweiter Ordnung im Außenbereich festlegen, soweit es das Erholungsinteresse der Bevölkerung erfordert und nicht Regelungen nach § 29 WG entgegenstehen. § 61 Absatz 2 und 3 BNatSchG sowie Absatz 3 Nummer 3 gelten für Verbote aufgrund von Rechtsverordnungen nach Satz 1 entsprechend.

(3) Eine Ausnahme

  1. 1.

    nach Absatz 2 Satz 2,

  2. 2.
  3. 3.

    für notwendige bauliche Anlagen, insbesondere als Gemeinschaftsanlagen, die ausschließlich der Erholung, insbesondere dem Baden, dem Wassersport oder der Fischerei dienen, soweit dadurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird,

wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.