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§ 33 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 33 NatSchG – Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG)

(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind:

  1. 1.

    Streuwiesen, Kleinseggenriede und Land-Schilfröhrichte,

  2. 2.

    naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sowie Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation,

  3. 3.

    Staudensäume trockenwarmer Standorte,

  4. 4.

    offene Felsbildungen außerhalb der alpinen Stufe,

  5. 5.

    Höhlen, Stollen und Dolinen sowie

  6. 6.

    Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.

Die in Satz 1 genannten Biotope werden in der Anlage 2 zu diesem Gesetz näher beschrieben.

(2) Freie Landschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche.

(3) Für die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 30 Absatz 3 BNatSchG ist

  1. 1.

    in Naturschutzgebieten, Nationalparken, nationalen Naturmonumenten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten die höhere Naturschutzbehörde,

  2. 2.

    im Übrigen die untere Naturschutzbehörde

zuständig. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

(4) Abweichend von § 30 Absatz 2 BNatSchG ist es zulässig, Maßnahmen durchzuführen, die in einem Pflege- oder Entwicklungsplan für ein nationales Schutzgebiet, in einem Managementplan für ein Gebiet des europäischen Netzes Natura 2000 oder dem Arten- und Biotopschutzprogramm dargestellt sind.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt § 30 Absatz 2 BNatSchG abweichend von § 30 Absatz 6 BNatSchG nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von zehn Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(6) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg erfasst die gesetzlich geschützten Biotope und trägt sie in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung ein. Die Listen und Karten werden von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg im Internet veröffentlicht. Die Erfassung ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Jahre, zu wiederholen.

(7) Die Naturschutzbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.