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§ 30 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 30 NatSchG – Naturdenkmale (zu § 28 BNatSchG)

(1) Über § 28 Absatz 1 BNatSchG hinaus können Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar auch dann zum Naturdenkmal erklärt werden, wenn deren Schutz und Erhaltung zur Sicherung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.

(2) Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen können auch durch Einzelanordnung getroffen werden. Dies gilt abweichend von § 28 Absatz 2 BNatSchG auch, soweit Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 BNatSchG erfüllen, ohne dass eine Rechtsverordnung erlassen worden ist.