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§ 28 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 28 NatSchG – Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG)

(1) Auch außerhalb eines Naturschutzgebiets kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden im Einzelfall Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand des Naturschutzgebiets oder einzelner seiner Teile zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, kann die Naturschutzbehörde gegen den Verursacher, den Eigentümer oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt die zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 3 BNatSchG soll die für die Erklärung zum Naturschutzgebiet zuständige Naturschutzbehörde angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiete ausweisen, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstandes und zur Verwirklichung des Schutzzwecks des Naturschutzgebiets erforderlich ist.

(3) Die Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 zum Naturschutzgebiet kann auch Regelungen über notwendige Beschränkungen des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern enthalten.