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§ 20 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 20 NatSchG – Schutz unzerschnittener Landschaftsräume (zu § 1 Absatz 5 BNatSchG)

Eingriffe mit Trennwirkung sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Unvermeidbare Zerschneidungen von unzerschnittenen Landschaftsräumen sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig. Die Trennwirkungen insbesondere von Verkehrswegen sind durch geeignete Querungshilfen zu minimieren. §§ 13 bis 17 BNatSchG und §§ 14 bis 18 dieses Gesetzes bleiben unberührt.