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§ 2 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 2 NatSchG – Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Schutz der Natur (abweichend von § 2 Absatz 4 BNatSchG)

(1) Die öffentliche Hand trägt für den Artenschutz eine besondere Verantwortung. Auf öffentlichen parkartig oder gärtnerisch gestalteten Grünflächen sowie im Umfeld von öffentlichen Einrichtungen soll eine insektenfreundliche Gestaltung und Pflege erfolgen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Mindestens ein Fünftel der gemähten landeseigenen Grünflächen sollen als ökologisch hochwertige Blühflächen und naturschutzfachlich wertvolle Lebensräume gepflegt werden.

(3) Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum oder Besitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrer ökologischen Beschaffenheit erhalten und zur Förderung der biologischen Vielfalt nach Möglichkeit weiterentwickelt werden. Bei Überlassung ökologisch besonders wertvoller Grundstücke zur Nutzung an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 1 sicherzustellen.

(4) Bei Grundstücken der öffentlichen Hand im Außenbereich ist sicherzustellen, dass die Grundsätze der Bewirtschaftung nach § 5 Absätze 2 bis 4 BNatSchG eingehalten werden. Bei an Gewässern angrenzenden Grundstücken der öffentlichen Hand im Außenbereich ist anzustreben, dass der Gewässerrandstreifen im Sinne von § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) als Dauergrünland oder in dem bereits bestehenden naturschutzfachlich höherwertigen Zustand erhalten bleibt oder, sofern das Grundstück als Ackerfläche genutzt wird, in Dauergrünland oder in einen naturschutzfachlich höherwertigen Zustand überführt wird. Satz 2 gilt entsprechend für Grundstücke der öffentlichen Hand im Außenbereich auf Moor- und Niedermoorböden oder solche mit hohem Grundwasserstand.