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§ 19 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 19 NatSchG – Genehmigung

(1) Wer beabsichtigt, im Außenbereich als selbstständiges Vorhaben

  1. 1.

    Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steine oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen,

  2. 2.

    Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen oder Bodenvertiefungen aufzufüllen,

bedarf einer Genehmigung der Naturschutzbehörde. Keiner Genehmigung nach Satz 1 bedürfen Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen, für die eine Zulassung nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich ist sowie verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 LBO. Unberührt bleiben § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie weitergehende Bestimmungen in Rechtsvorschriften über geschützte Gebiete und Gegenstände.

(2) § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4, Absatz 4 bis 9 BNatSchG und § 17 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17 Absatz 10 BNatSchG und nach § 17 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Bedarf ein Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 nach anderen Vorschriften einer Gestattung, wird die Gestattung durch die Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde erteilt, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht.

(4) Der Beginn einzelner Abschnitte des Vorhabens kann davon abhängig gemacht werden, dass Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für vorhergehende Abschnitte fertig gestellt sind oder in ausreichender Höhe Sicherheit nach § 17 Absatz 5 BNatSchG geleistet wurde.

(5) Bauliche und sonstige im Zusammenhang mit Vorhaben nach Absatz 1 errichtete Anlagen, die nach Beendigung des Eingriffs oder Erlöschen der Genehmigung an Ort und Stelle belassen worden sind, hat der Verursacher oder sein Rechtsnachfolger auf Verlangen der Naturschutzbehörde auf seine Kosten zu entfernen.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bestandskraft mit dem Vorhaben begonnen oder die Durchführung länger als drei Jahre unterbrochen wird. Auf Antrag kann die Frist verlängert werden.