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§ 12 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 12 NatSchG – Landschaftspläne und Grünordnungspläne (zu § 11 BNatSchG)

(1) Soweit nach § 11 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG Landschaftspläne aufzustellen sind, hat dies von den Trägern der Bauleitplanung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen; die Landschaftspläne sind entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortzuschreiben. Die Landschaftspläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Flächennutzungspläne aufgenommen werden.

(2) Die Träger der Bauleitplanung können Grünordnungspläne aufstellen und entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortschreiben, wenn Teile der Gemeinden nachteiligen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind oder dies erforderlich ist, um einen Biotopverbund einschließlich dessen Elemente bei der Ausweisung von Bauflächen zu erhalten. Dabei kann auf die Darstellung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BNatSchG verzichtet werden. Die Darstellungen der Grünordnungspläne können, sofern erforderlich und geeignet, als Festsetzungen in die Bebauungspläne übernommen werden.