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§ 11 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 11 NatSchG – Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (abweichend von § 10 BNatSchG)

(1) Von der obersten Naturschutzbehörde ist im Benehmen mit den fachlich berührten Ministerien ein Landschaftsprogramm aufzustellen und entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortzuschreiben. Der Inhalt des Landschaftsprogramms soll, soweit erforderlich und geeignet, in den Landesentwicklungsplan aufgenommen werden; für das Verfahren gilt § 9 Absatz 2 bis 5 des Landesplanungsgesetzes.

(2) Landschaftsrahmenpläne sind von den Trägern der Regionalplanung aufzustellen und entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortzuschreiben. Die Ausarbeitung des Landschaftsrahmenplans erfolgt im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes zur Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung von Regionalplänen entsprechend. Die Inhalte der Landschaftsrahmenpläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalpläne aufgenommen werden.