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§ 42 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 10 – Verfahren

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 42 NatSchAG M-V – Konzentrationswirkung

(1) Die Naturschutzgenehmigung wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine bauliche Anlage handelt, die einer Baugenehmigung bedarf. Die zuständige Naturschutzbehörde hat das Mitwirkungsverfahren nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 30 durchzuführen. Über die Erteilung des Einvernehmens entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde. Sofern ein Beteiligungsverfahren nach Satz 2 durchzuführen ist, finden Satz 3 sowie § 69 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung keine Anwendung.

(2) Die Naturschutzgenehmigung wird durch die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt, wenn das Vorhaben einer Genehmigung nach § 15 oder § 25 des Landeswaldgesetzes bedarf. Die zuständige Naturschutzbehörde hat das Beteiligungsverfahren nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 30 durchzuführen.

(3) Die Naturschutzgenehmigung wird durch die Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das einer Genehmigung nach den §§ 51, 52 Absatz 1, 2 und 3 bis 5, den §§ 53 bis 57, 126 und 127 des Bundesberggesetzes bedarf. Die zuständige Naturschutzbehörde hat das Beteiligungsverfahren nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 30 durchzuführen.

(4) Sofern nach den Absätzen 1 bis 3 verschiedene Behörden für die Erteilung der Naturschutzgenehmigung zuständig wären, entscheidet die oberste Naturschutzbehörde, welche Behörde für die Erteilung der Naturschutzgenehmigung zuständig ist.

(5) In allen übrigen Fällen wird die Naturschutzgenehmigung durch die in § 40 Absatz 2 bis 4 bestimmte Behörde erteilt. Das gilt nicht für andere behördliche Entscheidungen mit Konzentrationswirkung.