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§ 41 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 10 – Verfahren

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 41 NatSchAG M-V – Verfahrensvorschriften für die Naturschutzgenehmigung

(1) Die Naturschutzgenehmigung wird auf Antrag erteilt.

(2) Die Naturschutzgenehmigung verpflichtet auch die Rechtsnachfolger des Verursachers. Erfüllt der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger die ihm auferlegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht und führen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht zum Erfolg, so kann die Genehmigungsbehörde für die Erfüllung dieser Verpflichtungen auch den Eigentümer des betroffenen Grundstücks in Anspruch nehmen, sofern er mit dem Eingriff einverstanden war oder ein Einverständnis nach den Umständen des Falles anzunehmen ist.

(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Anderes bestimmt ist, erlischt die Naturschutzgenehmigung, wenn mit der Maßnahme nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung begonnen oder eine begonnene Maßnahme länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(4) Betrifft die Naturschutzgenehmigung ein UVP-pflichtiges Vorhaben, so muss das Verfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.