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§ 40 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 10 – Verfahren

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 40 NatSchAG M-V – Naturschutzgenehmigung

(1) Alle für eine Maßnahme erforderlichen Entscheidungen der gemäß den §§ 4 bis 6 zuständigen Naturschutzbehörden nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften werden in einer einheitlichen behördlichen Genehmigung zusammengefasst (Naturschutzgenehmigung). Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen nach § 42 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 13. Satz 1 gilt auch für Entscheidungen der in § 7 genannten Behörden, sofern sie mit Entscheidungen zusammentreffen, die gemäß Satz 1 in einer Naturschutzgenehmigung zusammengefasst werden.

(2) Die Naturschutzgenehmigung wird erteilt

  1. 1.

    durch die Großschutzgebietsverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 4,

  2. 2.

    durch die Fachbehörde für Naturschutz im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 5,

  3. 3.

    durch die untere Naturschutzbehörde in allen übrigen Fällen.

(3) Wären nach Absatz 2 mehrere Naturschutzgenehmigungen zu erteilen, so werden diese zusammengefasst und erteilt

  1. 1.

    durch die Großschutzgebietsverwaltung, sofern sie nach Absatz 2 Nummer 1 zuständig ist,

  2. 2.

    durch die Fachbehörde für Naturschutz in den übrigen Fällen, sofern sie nach Absatz 2 Nummer 2 zuständig ist.

Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Maßnahme; in Zweifelsfällen entscheidet die oberste Naturschutzbehörde nach Absatz 4.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit ergänzend oder abweichend von Absatz 3 nach dem Schwerpunkt der Maßnahme bestimmen.