Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Kapitel 10 – Verfahren
§ 40 NatSchAG M-V – Naturschutzgenehmigung
(1) Alle für eine Maßnahme erforderlichen Entscheidungen der gemäß den §§ 4 bis 6 zuständigen Naturschutzbehörden nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften werden in einer einheitlichen behördlichen Genehmigung zusammengefasst (Naturschutzgenehmigung). Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen nach § 42 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 13. Satz 1 gilt auch für Entscheidungen der in § 7 genannten Behörden, sofern sie mit Entscheidungen zusammentreffen, die gemäß Satz 1 in einer Naturschutzgenehmigung zusammengefasst werden.
(2) Die Naturschutzgenehmigung wird erteilt
(3) Wären nach Absatz 2 mehrere Naturschutzgenehmigungen zu erteilen, so werden diese zusammengefasst und erteilt
- 1.
durch die Großschutzgebietsverwaltung, sofern sie nach Absatz 2 Nummer 1 zuständig ist,
- 2.
durch die Fachbehörde für Naturschutz in den übrigen Fällen, sofern sie nach Absatz 2 Nummer 2 zuständig ist.
Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Maßnahme; in Zweifelsfällen entscheidet die oberste Naturschutzbehörde nach Absatz 4.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit ergänzend oder abweichend von Absatz 3 nach dem Schwerpunkt der Maßnahme bestimmen.