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§ 27 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 6 – Erholung in Natur und Landschaft (zu den §§ 59 bis 62 BNatSchG)

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 27 NatSchAG M-V – Benutzung und Schutz des Strandes

(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist, darf jede Person den Ostseestrand sowie den Strand an Boddengewässern auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten sowie Muschelschalen und Steine für den eigenen Bedarf in geringen Mengen sammeln. Das Anlanden und Auflegen von Booten der Küstenfischerei, von motorlosen Sportbooten und von Sportbooten, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, ist gestattet. Dabei ist auf den Gemeingebrauch, insbesondere die Badenutzung, und die Belange des Naturschutzes Rücksicht zu nehmen. § 25 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.

(2) Es ist verboten, in Küstendünen oder auf Strandwällen Feuer zu entzünden oder außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten sowie Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen.

(3) Die Gemeinden haben das Recht, einen zum Gemeindegebiet oder, mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde, zu deren Gebiet gehörenden Teil des Strandes für den Badebetrieb oder zu anderen Zwecken zu nutzen, soweit nicht überwiegende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege, andere Belange des Gemeinwohls oder Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(4) Die Gemeinden regeln das Nähere durch Satzung. Dabei sind sie befugt, den nach Absatz 1 eingeräumten Gemeingebrauch einzuschränken und auch Dritten die Sondernutzung zu gestatten. Das Wandern entlang des Strandes darf nicht gehindert oder abgabepflichtig gemacht werden; im Übrigen ist ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem und abgabefreiem Strand zu gewährleisten.