Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 1 – Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, Zusammenarbeit der Behörden (zu § 3 BNatSchG)

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 2 NatSchAG M-V – Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig für

  1. 1.

    die Ausübung der Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden,

  2. 2.

    die Erarbeitung und Veröffentlichung des Gutachtlichen Landschaftsprogramms,

  3. 3.

    die Entscheidung über die Verwendung der Ersatzzahlung,

  4. 4.

    die Festsetzung von Naturschutzgebieten und Nationalen Naturmonumenten,

  5. 5.

    die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in gemeindefreien Gebieten.