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§ 16 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 3 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (zu den §§ 20 bis 36 BNatSchG)

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 16 NatSchAG M-V – Unbeachtlichkeit von Mängeln, Behebung von Fehlern

(1) Die ein Naturdenkmal festsetzende Rechtsverordnung ist nicht allein deshalb nichtig, weil ein geschützter Landschaftsbestandteil hätte festgesetzt werden müssen, soweit seine Festsetzung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks zu dem gleichen Schutz hätte führen müssen. Das Gleiche gilt, wenn eine Einzelschöpfung der Natur nicht als Naturdenkmal, sondern als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt wurde.

(2) Eine Verletzung der in § 15 genannten Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsvorschrift gegenüber der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde geltend gemacht worden ist, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Festsetzung oder einzelnen Anordnungen, wenn die Voraussetzungen für die Festsetzung im Übrigen beim Inkrafttreten der Rechtsverordnung vorgelegen haben. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(3) Im Erörterungstermin oder durch besondere Nachricht ist auf die Frist nach Absatz 2 und auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.

(4) Eine Rechtsvorschrift kann mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie eine Regelung ersetzt, die auf einem Verfahrens- oder Formfehler beruht.