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§ 14 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 3 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (zu den §§ 20 bis 36 BNatSchG)

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 14 NatSchAG M-V – Geschützte Teile von Natur und Landschaft

(1) Die Erklärung zum Nationalpark oder zum Biosphärenreservat erfolgt durch Gesetz.

(2) Die Erklärung zum Naturpark erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Naturparke werden in gemeinsamer Trägerschaft durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und die betroffenen Landkreise errichtet. Die Landkreise und das Land wirken zusammen, um eine einheitliche und nachhaltige Entwicklung der Naturparke zu gewährleisten. Das Zusammenwirken wird in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(3) Die Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil erfolgt durch Satzung der Gemeinde, sofern und soweit sie nicht zur Umsetzung des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" oder für den Biotopverbund durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt.

(4) Im Übrigen erfolgt die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft durch Rechtsverordnung.

(5) Grundstücke in geschützten Teilen von Natur und Landschaft sowie in Gebieten des Netzes "Natura 2000" können in ein Verzeichnis eingetragen werden. Die Verzeichnisse werden von den Naturschutzbehörden geführt. In ihnen können Vorname, Name und Anschrift von Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Naturschutzes erforderlich ist.

(6) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sollen von der zuständigen Naturschutzbehörde in der Natur durch Tafeln mit dem Symbol der Waldohreule, wie in der Anlage 1 zu diesem Gesetz abgebildet, kenntlich gemacht werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben die Aufstellung der Tafeln zu dulden. Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.

(7) Die Bezeichnungen der geschützten Teile von Natur und Landschaft sowie die nach Absatz 6 vorgeschriebene Kennzeichnung dürfen nur für die festgesetzten Gebiete und Gegenstände verwendet werden, die Bezeichnung "Biosphärenreservat" und die Kennzeichnung auch für solche Gebiete, die von der UNESCO als Biosphärenreservat anerkannt worden sind. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

(8) Festsetzungen von geschützten Teilen von Natur und Landschaft sowie Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 werden in das durch die Katasterbehörden fortzuführende Liegenschaftskataster aufgenommen. Dies erfolgt durch einen entsprechenden Hinweis zu allen betroffenen Flurstücken in dem automatisiert geführten Liegenschaftsbuch.

(9) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Handlungen außerhalb eines Naturschutzgebietes untersagen, die keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedürfen, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Bestand des Gebietes, seines Naturhaushalts oder seine Bestandteile zu gefährden. Ferner bleiben in Naturschutzgebieten Regelungen zur Bekämpfung des Bisams unberührt.

(10) Bei Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Bäumen sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte verpflichtet, Schäden und Gefahren, die von diesen ausgehen, unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht und den üblichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen.

(11) Sofern eine Beeinträchtigung geschützter Teile von Natur und Landschaft behördlich zugelassen wird, gilt § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend.

(12) Für Entscheidungen über behördliche Gestattungen werden Kosten nicht erhoben, soweit sie nach Regelungen dieses Kapitels oder aufgrund dieses Kapitels erlassener oder fortgeltender Rechtsvorschriften entweder für Schutz- und Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden.

(13) Amtshandlungen, die dem Erlass einer Rechtsverordnung oder Satzung nach diesem Kapitel dienen, sind frei von auf Landesrecht beruhenden Gebühren und Auslagen.