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§ 8 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften über den Bodenabbau

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 8 NNatSchG – Genehmigung, Abbauverbot

(1) Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m2 ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden.

(2) Der Abbau des Bodenschatzes Torf ist verboten; § 12 bleibt unberührt.