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§ 36 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Abschnitt – Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 36 NNatSchG – Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(zu § 3 BNatSchG)

1Die Naturschutzbehörde kann über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle hinaus Vereinen und anderen juristischen Personen mit deren Einverständnis auch

  1. 1.

    die Betreuung bestimmter, nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 oder 3 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 2 BNatSchG, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes, geschützter Teile von Natur und Landschaft,

  2. 2.

    die Betreuung von Naturparken im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger und

  3. 3.

    bestimmte Aufgaben des Artenschutzes

widerruflich übertragen, wenn diese die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. 2Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.