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§ 34 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Abschnitt – Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 34 NNatSchG – Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) 1Die Naturschutzbehörde kann Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege bestellen. 2Die Beauftragten müssen die erforderliche Sachkunde besitzen und dürfen nicht Bedienstete der bestellenden Behörde sein. 3Sie werden jeweils für fünf Jahre bestellt.

(2) 1Die Beauftragten beraten und unterstützen die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 2Sie fördern das allgemeine Verständnis für diese Aufgaben. 3Sie sind an fachliche Weisungen nicht gebunden. 4Die Naturschutzbehörde hat ihnen die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3) Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig.