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§ 32 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Abschnitt – Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 32 NNatSchG – Zuständigkeit der Naturschutzbehörden

(1) 1Soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder aufgrund Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig. 2Die oberste Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden aus. 3Die Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist; die dabei entstehenden Kosten sind von der nachgeordneten Behörde zu erstatten.

(2) Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden oder ist eine Änderung der Zuständigkeit aus anderen Gründen zweckdienlich, so kann die oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall die Aufgabe einer anderen unteren Naturschutzbehörde oder einer Landesbehörde übertragen.

(3) 1Hat ein Programm des Landes, das ganz oder teilweise mit Mitteln der Europäischen Union finanziert wird, die Förderung von Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen für Naturschutzzwecke zum Gegenstand, so kann die oberste Naturschutzbehörde bestimmen, dass für Vereinbarungen zu seiner Durchführung andere Behörden des Landes zuständig sind. 2Diese Behörden sind an die fachlichen Vorgaben der Naturschutzbehörden über Inhalt und Ort der Maßnahmen gebunden.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.