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§ 31 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Abschnitt – Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 31 NNatSchG – Naturschutzbehörden

(1) 1Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden wahr. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 3Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde einer großen selbständigen Stadt übertragen; die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die große selbständige Stadt dies beantragt oder sie keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. 4Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Oberste Naturschutzbehörde ist das Fachministerium.

(3) Naturschutzbehörden sind auch

  1. 1.

    die Nationalparkverwaltung "Harz", die Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" und die Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue",

  2. 2.

    die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz, soweit sie Aufgaben der naturschutzbezogenen Informations- und Bildungsarbeit nach § 2 Abs. 6 BNatSchG wahrnimmt,

  3. 3.

    andere Landesbehörden, soweit diese aufgrund einer Verordnung nach § 32 Abs. 4 zuständig sind.