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§ 23 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 23 NNatSchG – Gemeingebrauch an Gewässern

Soweit der Schutzzweck es erfordert, können in einer Festsetzung nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Regelungen über den Gemeingebrauch an Gewässern (§ 34 des Niedersächsischen Wassergesetzes) getroffen werden.