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§ 22 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 22 NNatSchG – Geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 BNatSchG)

(1) 1Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG kann

  1. 1.

    innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch Satzung,

  2. 2.

    im Übrigen die Naturschutzbehörde durch Verordnung

als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen. 2Satz 1 Nr. 1 gilt für Teile von Natur und Landschaft außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile entsprechend, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Festsetzung nach Satz 1 Nr. 2 erlässt. 3Die Naturschutzbehörde kann Festsetzungen der Gemeinde für Teile von Natur und Landschaft außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch eigene ersetzen.

(2) 1Für Geldersatzleistungen im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gelten § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG sowie § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 dieses Gesetzes entsprechend. 2Ist die Geldersatzleistung in einer Satzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, vorgesehen, so steht sie abweichend von Satz 1 der Gemeinde zu.

(2a) Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der durch Satzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bestimmten Gebote und Verbote und stellt die Einhaltung einer nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in der Satzung vorgesehenen Verpflichtung sicher.

(3) 1Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur Wiederherstellung oder naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind, (Wallhecken) sind geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind. 2Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. 3Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. 4Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht

  1. 1.

    für Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,

  2. 2.

    für die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen nicht behindert wird,

  3. 3.

    für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes,

  4. 4.

    für rechtmäßige Eingriffe im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG sowie

  5. 5.

    für das Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten pro Schlag, jeweils bis zu acht Metern Breite.

5Das Anlegen und Verbreitern nach Satz 4 Nr. 5 ist der Naturschutzbehörde spätestens einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen. 6Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach den Sätzen 2 und 3 zulassen, wenn dies mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar oder im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist oder wenn die Erhaltung den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar belastet. 7Die Eintragung einer Wallhecke in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Wallhecke befindet, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 bekannt gegeben. 8Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekannt gegeben werden. 9Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück eine Wallhecke befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Satz 2 oder 3 verboten ist.