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§ 11 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften über den Bodenabbau

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 11 NNatSchG – Vorbescheid

1Über einzelne Fragen, über die in dem Genehmigungsverfahren nach den §§ 8 bis 10 oder dem Verfahren der Zulassung einer Ausnahme nach § 10 zu entscheiden wäre, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag durch Vorbescheid entscheiden. 2Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Erteilung die Genehmigung oder die Zulassung einer Ausnahme beantragt wird. 3Wird der Vorbescheid angefochten, beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Entscheidung. 4Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.