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§ 6 NachwV
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle → Erster Abschnitt – Entsorgungsnachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung - Grundverfahren

Titel: Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 NachwV – Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung (1)

(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde übersendet das Original des bestätigten Entsorgungsnachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung dem Abfallentsorger.

(2) Das Original des Entsorgungsnachweises verbleibt beim Abfallerzeuger, der eine Ablichtung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Originals der für ihn zuständigen Behörde zuzuleiten hat. Mit der Vorlage des Entsorgungsnachweises ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.

(3) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt, so hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweiserklärungen nach Satz 2 auf der ihm nach § 4 Abs. 2 Satz 1 übersandten Ablichtung der Nachweiserklärungen den Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 5 Satz 1 zu vermerken. Er übersendet innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist je eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der für ihn zuständigen Behörde sowie dem Abfallentsorger. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ablichtung des Entsorgungsnachweises zu übergeben oder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1. Der Beförderer, auch jeder weitere Beförderer, hat die in Satz 1 genannten Unterlagen, ebenso eine Ausfertigung der Transportgenehmigung bei der Beförderung mitzuführen und diese Unterlagen auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung von Unterlagen nach Absatz 4 Satz 2. In diesem Falle hat der Beförderer in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers diesem die in Absatz 4 Satz 1 genannten Unterlagen übergeben werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2007 durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) . Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316):
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."