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§ 28 NachwV
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht

Vierter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 NachwV – Einrichtung und Führung der Nachweisbücher (1)

(1) Der zur Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete hat die Nachweisbücher einzurichten und zu führen, indem er die für sein Nachweisbuch bestimmten Ausfertigungen der Begleitscheine spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt den jeweiligen Entsorgungsnachweisen zugeordnet in zeitlicher Reihenfolge abheftet.

(2) Der Abfallerzeuger hat das Nachweisbuch aus den Ausfertigungen 1 und 5 (weiß und altgold) der Begleitscheine einzurichten und zu führen. Dabei hat der Abfallerzeuger unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge die Ausfertigung 5 jeweils der Ausfertigung 1 zuzuordnen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art und Menge er mit dem Ziel der Entsorgung an einen Abfallbeförderer abgegeben hat. Ist der Abfallerzeuger zugleich Abfallbeförderer, so hat er das Nachweisbuch aus den Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) einzurichten und zu führen; Satz 2 gilt entsprechend. Entsorgt der Abfallerzeuger die Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch nur aus der Ausfertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen.

(3) Der Abfallbeförderer hat das Nachweisbuch aus der Ausfertigung 4 (gelb) der Begleitscheine einzurichten und zu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art und Menge er aus dem Besitz eines Abfallerzeugers übernommen und an einen Abfallentsorger weitergegeben hat. Entsorgt der Abfallbeförderer die Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch aus der Ausfertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen.

(4) Der Abfallentsorger hat das Nachweisbuch aus der Ausfertigung 6 (grün) der Begleitscheine einzurichten und zu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle er nach Art und Menge zur Entsorgung übernommen hat.

(5) Die Verantwortung für das Ausfüllen der in Absatz 2 genannten Unterlagen, die Einrichtung und Führung eines Nachweisbuchs sowie für die Übergabe und Übersendung an die zuständige Behörde trägt der zur Einrichtung und Führung eines Nachweisbuchs Verpflichtete. Er kann die Erfüllung der ihm nach diesen Vorschriften obliegenden Aufgaben einem Dritten übertragen. Seine Verantwortlichkeit bleibt hiervon unberührt.

(6) Für den Übernahmeschein oder den an Stelle des Übernahmescheins zu verwendenden Beleg, die Zuordnung von Begleitscheinen zu den Nachweiserklärungen im privilegierten Verfahren sowie zu Anzeigen, Änderungsanzeigen und Freistellungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2007 durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) . Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316):
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."