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§ 13 NachwV
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle → Zweiter Abschnitt – Privilegiertes Verfahren

Titel: Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 NachwV – Freistellung des Abfallentsorgers (1)

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 den Abfallentsorger von der Pflicht, besonders überwachungsbedürftige Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises im Sinne des § 5 anzunehmen, freizustellen, wenn

  1. 1.
    die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden,
  2. 2.
    die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle gewährleistet ist und
  3. 3.
    keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen bekannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm im Nachweisverfahren oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat.

Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebspläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind zu beachten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu berücksichtigen.

(2) Mit der Vorlage des Antrags nach Absatz 1 ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.

(3) Die Freistellung kann befristet, unter Bedingungen sowie dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Auflagen sowie dem Vorbehalt der Erteilung nachträglicher Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Freistellungsvoraussetzungen sicherzustellen. Der Abfallentsorger muss den Auflagen nachkommen.

(4) Bei der Entscheidung über die Freistellung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei den Entsorgungsmaßnahmen um eine Verwertung oder Beseitigung handelt oder bei Überlassung der Abfälle an den Abfallentsorger die im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Pflichten des Erzeugers eingehalten werden.

(5) Freigestellt im Sinne der Absätze 1 und 4 sind Inhaber von Entsorgungsfachbetrieben, soweit die von ihnen betriebenen Abfallentsorgungsanlagen und die dort durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energetische Verwertung oder Ablagerung zertifiziert sind. Im Überwachungszertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes einschließlich der jeweiligen Abfallarten unter Bezeichnung der Abfallschlüssel bezogen auf seine Standorte und Anlagen, im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) unter Angabe der jeweiligen Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu bezeichnen. Die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wird durch Vorlage des entsprechenden Überwachungszertifikats an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde erfüllt. Soweit dies erforderlich ist, erteilt die zuständige Behörde die notwendige Entsorgernummer.

(6) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 5 gilt für die Annahme von Abfällen, für die der Erzeuger die für die vorgesehene Entsorgung maßgeblichen Nachweiserklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 übersandt hat.

(7) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger unverzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund der Absätze 1 bis 4 erteilte Freistellung unwirksam wird, die Voraussetzungen der Freistellung nach Absatz 5 entfallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung nach § 14 Abs. 2 ergangen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2007 durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) . Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316):
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."