§ 15 NachwV
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht
Teil 2 – Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen → Abschnitt 3 – Sonderfälle
§ 15 NachwV – Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage
Wird eine Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie dieses Abschnitts
- 1.die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Verwertung durchführt,
- 2.die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.