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Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
(Nachweisverordnung - NachwV) (1)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374)

Außer Kraft am 1. Februar 2007 durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316) (2)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Anwendungsbereich1
  
Zweiter Teil 
Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle 
  
Kreis der Nachweispflichtigen2
  
Erster Abschnitt 
Entsorgungsnachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung - Grundverfahren 
  
Entsorgungsnachweis3
Handhabung zur Einholung der Bestätigung4
Bestätigung des Entsorgungsnachweises5
Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung6
Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Ablehnung der Bestätigung7
Sammelentsorgungsnachweis8
Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises9
  
Zweiter Abschnitt 
Privilegiertes Verfahren 
  
Pflichten des Abfallerzeugers10
Übersendung der Nachweiserklärungen11
(weggefallen)12
Freistellung des Abfallentsorgers13
Bestätigung auf Anordnung14
  
Dritter Abschnitt 
Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung 
  
Begleitschein15
Ausfüllen der Begleitscheine16
Handhabung der Begleitscheine17
Übernahmeschein bei Sammelentsorgung18
Handhabung des Übernahmescheins19
Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung20
Listennachweis21
  
Vierter Abschnitt 
Sonderfälle 
  
Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften22
Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage23
Kleinmengen, Anzeigepflicht24
  
Dritter Teil 
Nachweisführung über die Entsorgung überwachungsbedürftiger und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle 
  
Einbehalten von Belegen zum Zwecke des Nachweises25
Nachweispflicht auf Anordnung26
  
Vierter Teil 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Nachweisbücher27
Einrichtung und Führung der Nachweisbücher28
Aufbewahrungspflichten29
Nachweisführung in besonderen Fällen30
Lesbarkeit und Dokumentenechtheit31
Elektronische Datenverarbeitung, Datenfernübertragung32
Ordnungswidrigkeiten33
  
Fünfter Teil 
Schlussbestimmungen 
  
Übergangsvorschriften34
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)35
(1) Amtl. Anm.:
Diese Verordnung dient
  • der Umsetzung der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 47) in der durch die Änderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung,
  • der Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377  S. 20).
(2) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316):
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."