§ 46 NachbG Schl.-H.
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt XIV – Schlussvorschriften
§ 46 NachbG Schl.-H. – Außerkrafttreten von Vorschriften
Das diesem Gesetz entgegenstehende oder gleich lautende Recht wird aufgehoben.