§ 45 NachbG Schl.-H.
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt XIV – Schlussvorschriften
§ 45 NachbG Schl.-H. – Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein
Das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 25. Februar 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 173), wird wie folgt geändert
- 1.§ 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für die Erlaubnis gelten § 8 Absätze 3 und 6 WHG, § 10 WHG, § 11 Absatz 1 WHG sowie § 13 dieses Gesetzes entsprechend." - 2.§ 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verleihungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. § 11 Abs. 1 WHG gilt entsprechend. § 14 WHG bleibt unberührt."