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§ 39 NachbG Schl.-H.
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XII – Grenzabstände für Anpflanzungen

Titel: Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: NachbG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 39 NachbG Schl.-H. – Ausnahmen

§ 37 gilt nicht für

  1. 1.

    Wald, bei Erst- und Wiederaufforstungen jedoch nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes

  2. 2.

    Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;

  3. 3.

    Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;

  4. 4.

    Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 4 m Breite;

  5. 5.

    Hecken, die nach § 30 Abs. 1 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das öffentliche Recht als Einfriedigung vorschreibt.