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§ 3 NachbG Schl.-H.
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: NachbG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 3 NachbG Schl.-H. – Verjährung

(1) Für die Verjährung der auf Zahlung gerichteten Ansprüche nach diesem Gesetz gelten die §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2, §§ 199, 201 bis 207 und 209 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(2) Für Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz ist darüber hinaus § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(3) Ansprüche gemäß § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 Satz 1 verjähren nicht.