§ 23 NachbG Schl.-H.
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VI – Fenster- und Lichtrecht
§ 23 NachbG Schl.-H. – Ausnahmen
Eine Zustimmung nach § 22 ist nicht erforderlich
- 1.für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind;
- 2.für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite;
- 3.soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und Türen angebracht werden müssen.