§ 21 NachbG Schl.-H.Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)Landesrecht Schleswig-HolsteinAbschnitt V – Höherführen von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und AntennenanlagenTitel: Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)Normgeber: Schleswig-HolsteinAmtliche Abkürzung: NachbG Schl.-H.Gliederungs-Nr.: 403-6Normtyp: Gesetz§ 21 NachbG Schl.-H. – Anzeige und SchadensersatzFür die Verpflichtung zur Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 7 und 10 Abs. 2 entsprechend.Drucken