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§ 44 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XI. Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen

Titel: Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NachbG NRW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

§ 44 NachbG NRW – Baumschulen

Es sind mit Baumschulbeständen

a)über 2 m Höhe2,00 m
   
b)bis zu 2 m Höhe1,00 m
   
und  
   
c)bis zu 1 m Höhe0,50 m

Abstand von der Grenze einzuhalten.