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§ 42 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XI. Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen

Titel: Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NachbG NRW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

§ 42 NachbG NRW – Grenzabstände für Hecken

Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 -

a)über 2 m Höhe1,00 m,
   
und  
   
b)bis zu 2 m Höhe0,50 m,

Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.