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§ 31 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IX. Abschnitt – Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen

Titel: Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NachbG NRW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

§ 31 NachbG NRW – Aufschichtungen und sonstige Anlagen

(1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muss der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. a)

    für Baugerüste;

  2. b)

    für Aufschichtungen und Anlagen, die

    1. aa)

      eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;

    2. bb)

      als Stützwand oder Einfriedigung dienen;

  3. c)

    für gewerbliche Lagerplätze;

  4. d)

    gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).