§ 31 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
IX. Abschnitt – Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen
§ 31 NachbG NRW – Aufschichtungen und sonstige Anlagen
(1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muss der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- a)
für Baugerüste;
- b)
für Aufschichtungen und Anlagen, die
- aa)
eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;
- bb)
als Stützwand oder Einfriedigung dienen;
- c)
für gewerbliche Lagerplätze;
- d)
gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).