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§ 33 NachbG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen

Neunter Abschnitt – Duldung von Leitungen

Titel: Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: NachbG,HE
Gliederungs-Nr.: 231-36
gilt ab: 01.11.1962
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2032
Fundstelle: GVBl. I 1962 S. 417 vom 27.09.1962

§ 33 NachbG – Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung

(1) 1Führen die nach § 30 Abs. 1 verlegten Leitungen oder die nach § 30 Abs. 2 hergestellten Anschlussleitungen nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so können der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks von dem Berechtigten verlangen, dass er seine Leitungen beseitigt und die Beseitigung der Teile der Leitungen, die gemeinschaftlich benutzt werden, duldet. 2Dieses Recht entfällt, wenn der Berechtigte die Beeinträchtigung so herabmindert, dass sie nicht mehr erheblich ist.

(2) Schaden, der durch die Maßnahmen nach Abs. 1 auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)