§ 18 NachbG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Einfriedung
§ 18 NachbG – Kosten der Unterhaltung
(1) Die Kosten der Unterhaltung der Einfriedung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer je zur Hälfte, wenn für sie oder ihre Rechtsvorgänger die Verpflichtung zur Tragung von Errichtungskosten begründet worden ist.
(2) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)