§ 15 NachbG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Einfriedung
§ 15 NachbG – Beschaffenheit
1Die Einfriedung besteht aus einem ortsüblichen Zaun; lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so besteht sie aus einem 1,2 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht. 2Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 genannten Einfriedungsart.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)