§ 34 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland
Sechster Abschnitt – Duldung von Leitungen
§ 34 NachbarG – Anschluss an Fernheizungen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für den Anschluss eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofern derjenige, der sein Grundstück anschließen will, einem Anschlusszwang unterliegt.