§ 4 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Rechtsstellung der Abgeordneten
§ 4 NAbgG – Berufs- und Betriebszeiten
(1) Die Mandatszeit ist nach ihrem Ende auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit auch insoweit anzurechnen, als der Abgeordnete nicht in seinem Beruf oder Betrieb tätig war.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung der Höhe von Leistungen, die nach der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit bemessen werden, und nicht für Probezeiten.
(3) Absatz 1 gilt auch nicht für Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs sind. Die Mandatszeit kann jedoch angerechnet werden, soweit sie der praktischen Tätigkeit vergleichbar war.